In diesem Jahr gab es ein BGH-Urteil zum Thema Cookie-Hinweise auf Webseiten. Diese haben festgelegt, dass die Nutzung von Trackingdiensten wie z.B. Google Analytics ausschließlich mit der aktiven Zustimmung des Users erlaubt ist, unabhängig davon ob personenbezogene oder anonyme Daten in den Cookies gespeichert sind. Es reicht also nicht mehr aus den einen Hinweis „Wir nutzen Cookies“ zu platzieren, welchen der User nur mit einem einfachen „Ok“ bestätigen muss.
Bei der Erstellung neuer Webseiten verwenden wir daher hauptsächlich Cookies, die nicht einwilligungspflichtig sind. Möchte man aber auch Online Marketing betreiben und den Erfolg der Maßnahmen kontrollieren, ist ein Verzicht auf Trackingdienste kaum möglich. In diesem Fall darf das Tracking von Cookies aber nur noch mit vorheriger Einwilligung über ein sog. Consent–Tool erfolgen, das beim Öffnen der Website erscheint und den User zur Einwilligung zum Tracking auffordert.
Wir haben dafür ein eigenen „Cookie Manager“ entwickelt, der die aktuellen Datenschutzanforderungen erfüllt:
- Die Einwilligung zum Tracking muss durch den Nutzer selbst aktiv gesetzt werden und darf nicht schon vor ausgewählt sein.
- Das Tool muss vor der Einwilligung alle Cookies auf der Website blocken.
- Cookies dürfen erst nach der aktiven Einwilligung des Nutzers gesetzt werden.
- Jedes einzelne Tracking Tool muss in der Einwilligungsbox aufgeführt sein.
Gerne beraten wie Sie unverbindlich zu diesem Thema oder führen einen Kurz-Check ihrer Website durch.